Schützen Sie Ihre persönliche Sollbruchstelle im Jahr 2009

 Vom Initiator des Trusted Internets  Vom Initiator des Trusted Internets getTIME.net GmbH

Wikipedia definiert eine Sollbruchstelle wie folgt:
 
Die Zerstörung eines mechanischen Bauteils mit einer Sollbruchstelle wird bewusst in Kauf genommen, um den möglichen Schaden in einem Gesamtsystem klein zu halten oder eine besondere Funktion zu erreichen. Diese Methode ist vergleichbar mit einer elektrischen Sicherung, die bei Überlast zerstört wird. An der geplanten Bruchstelle ist häufig eine Kerbe oder eine Einritzung zu finden. Durch die Kerbwirkung ist hier das Bauteil entscheidend geschwächt.
 
Funktionen vergleichbar mit einer Sollbruchstelle besitzt der Mensch auch. Je nach Ausprägung finden sich in der Psychologie hierfür unterschiedlichste Fachbegriffe.
Evolutionär entwickelt hat sich die menschliche Sollbruchstelle, um unsere Psyche vor schweren Schicksalsschlägen zu schützen.  
 
In zunehmendem Maße bricht die Sollbruchstelle – zuerst unbewerkt – bei immer mehr Menschen, ohne dass diese einem schweren Schicksalsschlag ausgesetzt waren. 
Wenn Humor und Lachen durch Misstrauen und aggressives Verhalten ersetzt werden, wenn aus Freude an der Arbeit traumwandlerische Routine wird und man im beruflichen Alltag den Bezug zur eigenen Person und den eigenen Zielen verliert, dann hat es heimlich „knacks“ gemacht. Nur das dünne Sicherungssystem hält dann noch zusammen, was so viel bewegen wollte, so viele Ziele hatte und nun den Kompromiss des Kompromisses der Kompromisse geschlossen hat.
 
Hierbei spielt es keine Rolle, ob Sie Chef, Mitarbeiter oder arbeitslos sind. Alle stehen in gleicher Gefahr, die unsichtbare Schwelle der Sollbruchstelle zu überschreiten.
Ursache ist oft in Anlehnung an die Theorie des Utilitarismus das Erreichen eines Zustands, der es Ihnen unmöglich macht, andere so zu behandeln, wie Sie erwarten, von anderen behandelt zu werden.
 
Wie bei einer Sollbruchstelle ist der ursprüngliche gesunde Zustand nicht mehr zu erreichen. Sie können die Kerbe überbrücken, ohne jedoch einen erneuten optimalen Überlastungsschutz zu generieren.  Meist ist die Überbrückung zu dick – ein Schutzpanzer gegen erneute Belastungen. Ist die Anzahl der Verletzungen zu hoch, macht es an einer Stelle „knacks“ welche hierfür nicht vorgesehen war, mit nicht mehr zu kaschierendem Schaden.
 
Wir erwarten ein schwieriges Jahr 2009. Abgesehen von den tatsächlichen Herausforderungen durch Auftragsrückgänge und schwierige Kreditbeschaffung sind die größten Herausforderungen psychischer Natur und müssen psychologisch von uns bewältigt werden.
 
Wie kann es uns gelingen, uns in der ständig schnelllebigeren und komplexeren Welt zurecht zufinden?
Ist es richtig, wenn wir uns jetzt in unser überschaubares Spezialistenschneckenhaus zurückzuziehen, oder sind wir alle nicht geradezu verpflichtet, uns intelligent zu vernetzen und zu versuchen, so viel wie möglich vom Ganzen zu verstehen und zu verbessern?
 
Haben wir selbst festgestellt, dass es für uns kein zurück mehr in die Unversehrtheit gibt, können wir dann nicht anderen helfen, das besser zu machen, was uns heute eigentlich auch noch am Herzen liegt?
 
Nutzen Sie die Krise als Change für vertrauensbildende Maßnahmen, für weniger Täuschung und Mobbing und für die Durchsetzung von sinnvollen Innovationen und Veränderungen.
 
Wir als Synergienetzwerk Mittelstand werden für diese Ziele im Rahmen des Trusted Internets nächstes Jahr weiter kämpfen und wünschen Ihnen frohe Festtage und einen guten Start in neue Jahr.
 
Dipl.-Päd. Olaf Berberich (Geschäftsführer getTIME.net GmbH)

Steuertipps zum Jahreswechsel

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Jahressteuergesetz 2009 auf den Weg gebracht

Am 28.11.2008 hat der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) verabschiedet.
Mit dem Artikelgesetz werden Vorschriften in über 30 Gesetzen und Verordnungen geändert. Nicht alle
Vorschläge der Bundesregierung wurden übernommen. Insbesondere hat das Parlament die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % bei gemischt genutzten Kfz abgelehnt. Soweit nicht anders erwähnt, sollen die Bestimmungen erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 gelten.
 

Schulgeld ab 2008 nur begrenzt abziehbar

Nur noch 30 % des Schulgelds (ohne Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), höchstens jedoch 5.000 €, können pro Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag bestehen. Je Elternpaar wird der Höchstbetrag für jedes Kind nur einmal gewährt. Begünstigt sind Entgelte an Privatschulen, die zu einem berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Entsprechendes gilt für Einrichtungen, die auf einen solchen Abschluss vorbereiten. Hochschulen sollen nicht darunter fallen, so dass Studiengebühren nicht nach dieser Regelung abziehbar sind. Der Sonderausgabenabzug kann jetzt auch geltend gemacht werden, wenn die Schule außerhalb von Deutschland, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) belegen ist.
Diese aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herrührende Erweiterung muss mit der Deckelung auf den Höchstbetrag von 5.000 € bezahlt werden. Vorstehende Regelung gilt bereits für den Veranlagungszeitraum 2008; für Schulgeld an berufsbildende Privatschulen im EU/EWR-Raum auch schon für Vorjahre.
 

Ab 2008 Steuerfreiheit der Gesundheitsförderung

Ein Arbeitgeber kann schon ab 2008 jedem seiner Arbeitnehmer bis zu 500 € zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr für die betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden. Dies kann auch durch eine Barzahlung an den Arbeitnehmer erfolgen, damit dieser eine extern durchgeführte Maßnahme besucht. Unter Gesundheitsförderung fallen z. B. die Handlungsfelder „Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung, Suchtmittelkonsum, Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates sowie gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung“. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht steuerbefreit, es sei denn, die dort durchgeführten Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen.
 

Faktorverfahren statt Steuerklassenkombination bei Ehegatten ab 2010

Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, haben zurzeit die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV. Da in der Kombination III/V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V eintritt, wird dies als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme gesehen. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV bleibt die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens unberücksichtigt. Zukünftig sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen können. Damit wird erreicht, dass dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Kinder) zugutekommen und der Splittingvorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide Ehegatten verteilt wird. Das neue Verfahren gilt erst ab 2010. Die Wahl des Faktorverfahrens führt zur Pflichtveranlagung in der Einkommensteuer, da der Lohnsteuerabzug nicht der endgültigen
Einkommensteuer entspricht.

Erhöhte Schwellenwerte für die Einkommensteuer-Vorauszahlungen

In Bagatellfällen sollen Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht erhoben werden. Als Beitrag zur Steuervereinfachung werden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 die Schwellenwerte für die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen verdoppelt. Sie müssen dann mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.
 

Begrenzte Verlustwirkung von Einlagen beim Kommanditisten

Leisten Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto Einlagen, führen diese zukünftig nur noch insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt. Durch nachträgliche Einlagen können somit verrechenbare Verluste der Vorjahre nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden. Zudem kann bei einem negativen Kapitalkonto durch Einlagen kein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden. Diese Regelungen sind bereits auf Einlagen anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2009 getätigt werden. 

Kinder bei Eigenheimzulage bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt

Ab dem Jahr 2007 ist die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder kindbedingten Steuerfreibeträgen vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden. Für die Eigenheimzulage wird nun aus Vertrauensschutzgründen festgeschrieben, dass die jährliche Zulage von 800 € weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt wird.

Elektronische Bücher dürfen im Ausland geführt werden

Die weltweite Verflechtung von Unternehmen nimmt der Gesetzgeber zum Anlass, auf schriftlichen Antrag des Unternehmers eine Verlagerung der mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellten Buchführung und sonstigen Aufzeichnungen in Länder der Europäischen Union (EU) und die meisten Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu erlauben. Die in Papierform vorliegenden Rechnungen müssen jedoch in Deutschland verbleiben, damit eine Umsatzsteuer-Nachschau weiterhin möglich ist. Das Gesetz erlaubt die Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung nur unter engen Voraussetzungen.
(a) Da der Zugriff der deutschen Finanzbehörden auf ein im Ausland belegenes EDV-System fremde Hoheitsrechte verletzen könnte, muss der Unternehmer die Zustimmung des ausländischen Staates vorlegen, dass die deutsche Finanzverwaltung auf die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen zugreifen darf.

(b) Der Unternehmer muss den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilen.

(c) Er muss sich in der Vergangenheit „kooperativ gezeigt“ haben, also seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben.

(d) Der Datenzugriff muss bei einer elektronischen Betriebsprüfung in vollem Umfang möglich sein. Soll die EDV-Buchführung in Länder außerhalb des EU/EWR-Raums verlagert werden und liegen die Voraussetzungen (a) und (b) nicht vor, kann die Finanzbehörde die Verlagerung trotzdem bewilligen, wenn die Besteuerung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vorstehende Regelungen treten mit Verkündung des JStG 2009 in Kraft.

Besonders schwere Steuerhinterziehung verjährt erst nach zehn Jahren

Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Strafrechtlich kann die Steuerhinterziehung bisher grundsätzlich nur fünf Jahre verfolgt werden. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist wird in bestimmten besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung auf zehn Jahre angehoben. Zu diesen Fällen zählen z. B. die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, mittels gefälschter Belege oder durch eine Bande bei der Umsatzsteuer. Die „einfache“ Steuerhinterziehung verjährt weiterhin nach fünf Jahren. Die neue zehnjährige Verfolgungsverjährungsfrist gilt bereits für die Fälle von Steuerhinterziehung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährt sind.

Synergienetzwerk Mittelstand warnt vor falschen PayPal-Mails

Angeblich im Auftrag des Bezahlsystems PayPal werden derzeit massenweise Mails mit folgendem Text versendet:
 
„Guten Tag, Costumer! Wir haben Grund zur Annahme, dass Sie eine vom Absender nicht autorisierte
Zahlung erhalten haben.Um (hinterlegter Link)PayPal-Zahlungen für alle Beteiligten so sicher wie möglich zu machen,
ist es gelegentlich erforderlich, dass wir zusätzliche Informationen
anfordern.Wir bitten Sie um die Bereitstellung weiterer Informationen bis 5.12.2008.
Loggen Sie sich dazu in Ihr PayPal-Konto ein durch Klicken auf den nachstehenden Link. Wir werden den betreffenden Betrag vorübergehend einbehalten, bis die
Untersuchung abgeschlossen ist. Das bedeutet, der Betrag wird negativ in
Ihrem PayPal-Konto angezeigt, und Sie können vorübergehend nicht darüber
verfügen.  
Bitte klicken Sie auf den unten stehenden Link: (hinterlegter Link)

Herzliche Grüße
Ihr PayPal-Team (hinterlegter Link)
Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail. Dieses Postfach wird nicht
überwacht, deshalb werden Sie keine Antwort erhalten. Wenn Sie Hilfe
benötigen, loggen Sie sich in Ihr PayPal-Konto (hinterlegter Link) ein, und klicken Sie oben rechts auf einer der PayPal-Seiten auf den Link „Hilfe“. —————————————————————-
Copyright © 1999-2008 PayPal. (hinterlegter Link)Alle Rechte vorbehalten.PayPal (Europe) S.à r.l. & Cie, S.C.A.
Société en Commandite par Actions
Sitz: 22-24 Boulevard Royal L-2449, Luxembourg
RCS Luxembourg B 118 349PayPal-E-Mail-IDPP943“.

In den Text sind zahlreiche Links eingebaut, welche wir sicherheitshalber herausgenommen haben. Anstelle dessen wurden von uns die Stellen mit (hinterlegter Link) markiert. Es folgte eine weitere Mail:
Sie haben 1 neue Nachricht Security Alert!        
Anmelden in Ihrem Konto und das Problem behoben werden.Klicken Sie hier, um sich in (hinterlegter Link)
The PayPal Team
Ebay, zu dieser Mail befragt, antwortet:
Ihre angehängte E-Mail stammt nicht von Paypal, sondern ist eine Phishing-Mail, mit der versucht wird an Ihre Account-Daten zu kommen. Antworten Sie nicht darauf und klicken Sie auch keine darin enthaltenen Links an.
 
Wieder einmal zeigt sich, wie nötig ein Trusted Internet wäre, welches von uns schon 2001 konzipiert und nun im Buch 7/11: Insiderstory des Wandels in Deutschland von 1999 bis 2015 beschrieben wurde.
 
 

Steuertipp: Entgelt für Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters unterliegt nicht unbedingt der Gewerbesteuer

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Ein  Entgelt  für  das  Wettbewerbsverbot  eines  Handelsvertreters,  das  im  Zusammenhang  mit  der Beendigung  des  Vertragsverhältnisses  vereinbart  wird,  kann  unselbstständiger  Teil  des Ausgleichsanspruchs  sein  und  der  Gewerbesteuer  unterliegen.   Hat  die  Wettbewerbsvereinbarung jedoch  eine  eigenständige  wirtschaftliche  Bedeutung,  können  sonstige  Einkünfte  vorliegen,  die nicht der  Gewerbesteuer  unterliegen. Ein  Handelsvertreter  hatte  im  Rahmen  einer  vergleichsweisen  Auflösung  des  Vertragsverhältnisses eine  Abfindung  in  Höhe  von  fünf  Mio.   DM  zugesprochen  bekommen.   Zusätzlich  bestand  für  zwei  Jahre ein  Wettbewerbsverbot.   Drei  Mio.   DM  wurden  sofort  ausgezahlt,  jeweils  eine  Mio.   DM  waren  im  Abstand  von  jeweils  einem  Jahr  fällig.   Das  Finanzamt  unterwarf  die  gesamte  Abfindung  der Gewerbesteuer.   Der  Bundesfinanzhof  beurteilte  dies  anders. Nach  den  Vorschriften  des  HGB  entsteht  ein  Anspruch  auf  Wettbewerbsentschädigung  unabhängig vom  Ausgleichsanspruch.   Der  Handelsvertreter  kann  beide  Ansprüche  nebeneinander  geltend  machen. Besteht  eine  klare  und  eindeutige  Abrede  hinsichtlich  des  Wettbewerbsverbots,  handelt  es  sich insoweit  um  eine  gesonderte  Leistung.   Damit  ist  diese  Abfindung  bei  der  Einkunftsart  sonstige Einkünfte  zu erfassen  und  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer.  

 

 

Steuertipp: 1%-Regelung für jedes zum Betriebsvermögen gehörende und privat genutzte Kraftfahrzeug gesondert anzuwenden

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Die  private  Nutzung  eines  Kraftfahrzeugs,  das  zu  mehr  als  50  %  betrieblich  genutzt  wird,  ist  für  jeden Kalendermonat  mit  1  %  des  inländischen  Listenpreises  im  Zeitpunkt  der  Erstzulassung,  zuzüglich  der Kosten  für  Sonderausstattungen  einschließlich  Umsatzsteuer  anzusetzen.   Liegt  keine  überwiegende (mehr  als  50  %)  betriebliche  Nutzung  vor,  ist  ein  Kostennachweis  zu  führen.   Darin  sind  die  mit  dem privat  mitbenutzten  Kraftfahrzeug  zusammenhängenden  Aufwendungen  in  betrieblich  abzugsfähige und  nicht  abzugsfähige  Kosten  aufzuteilen.   Diese  Aufteilung  kann,  wenn  kein  konkreter  Nachweis  des Aufteilungsmaßstabs  vorliegt,  durch  eine  (allerdings  streitanfällige)  Schätzung  erfolgen. Gehören  zum  Betriebsvermögen  eines  Unternehmers  mehrere  auch  privat  genutzte  Fahrzeuge,  ist  die 1  %  Regelung  für  jedes  Fahrzeug  gesondert  anzuwenden.   So  entschied  das  Finanzgericht  Münster.   In einem  Anwendungsschreiben  war  das  Bundesfinanzministerium  großzügiger:  Kann  der  Unternehmer nachweisen,  dass  nur  er  die  betrieblichen  Fahrzeuge  für  private  Zwecke  nutzt,  ist  die  1  %  Regelung lediglich  auf  das  Fahrzeug  mit  dem  höchsten  Bruttolistenpreis  anzuwenden.   Er  muss  allerdings glaubhaft  machen,  dass  eine  private  Nutzung  durch  Personen,  die  zu  seiner  Privatsphäre  gehören, ausgeschlossen  ist. Der  Bundesfinanzhof  wird  die  Frage  abschließend  beantworten. Hinweis:  Durch  Führung  eines  ordnungsgemäßen  Fahrtenbuchs  kann  der Unternehmer  nachteilige Folgen  vermeiden. 

 

Steuertipp: Geschenke an Geschäftsfreunde

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Zum  Jahresende  ist  es  üblich,  Geschenke  an  Geschäftsfreunde  zu  verteilen.   Deshalb  sind  für den Abzug  dieser  Aufwendungen  als Betriebsausgaben  die nachfolgenden  Punkte  von  großer  Bedeutung:

 

Steuertipp: Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten ist nicht auf Deutschland beschränkt

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Aufwandsentschädigungen  für nebenberufliche  Tätigkeiten  sind  unter  bestimmten  Voraussetzungen von  der  Einkommensteuer  befreit.   Bei  wörtlicher  Anwendung  des  Gesetzes  beschränkt  sich  die Vergünstigung  auf  Tätigkeiten,  die  für  eine  inländische  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  erledigt werden. Nach  einem  Urteil  des  Bundesfinanzhofs  hat  sich  die  Steuerfreiheit  auch  auf  Nebentätigkeiten  zu erstrecken,  die  an  Universitäten  innerhalb  der  EU  ausgeübt  werden.   Grundlage  der  Entscheidung  ist ein  Urteil  des  Europäischen  Gerichtshofs.   Danach  ist  die  Beschränkung  der  Steuerfreiheit  auf Nebentätigkeiten  an  inländischen  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts  eine  nicht  zu  rechtfertigende Beschränkung  der  Dienstleistungsfreiheit  innerhalb  der  EU.  

Steuertipp: Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Kosten  für  im  überwiegend  betrieblichen  Interesse  des  Arbeitgebers  durchgeführte Betriebsveranstaltungen  dürfen  pro  Arbeitnehmer  nicht  mehr  als  110  €  inklusive  Umsatzsteuer betragen.   Kosten  für  Aufwendungen  von  teilnehmenden  Angehörigen  der Arbeitnehmer  sind  diesen zuzurechnen.   Außerdem  dürfen  maximal  zwei  Betriebsveranstaltungen  pro  Jahr  durchgeführt  werden. Wird  die  Freigrenze  von 110  €  überschritten,  ist  der Gesamtbetrag  als  Arbeitslohn  zu  versteuern.

Der  Arbeitgeber  kann  diesen  Arbeitslohn  pauschal  versteuern.  Dies  gilt  allerdings  nur  dann,  wenn die Teilnahme  an  der  Veranstaltung  allen  Arbeitnehmern  offen  stand.
Der  Bundesfinanzhof  hat  die  Auffassung  der  Finanzverwaltung  bestätigt,  dass  es  nicht  mehr  auf  die Dauer  der Veranstaltung  ankommt.   Die  Veranstaltung  kann  sich  also  auch  über  zwei  Tage  mit Übernachtung  hinziehen. Bei  den  am  Ende  eines  Jahres  üblichen  Weihnachtsfeiern  sollte  noch  Folgendes  beachtet  werden:

 

 

 

 

Steuertipp: Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2009 bei verbilligter Vermietung

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Bei  verbilligter  Vermietung  von  Wohnungen  sowohl  an  Angehörige  als auch  an  fremde  Dritte  beträgt die  Grenze  56  %  der  ortsüblichen  Marktmiete.   Deshalb  muss  Folgendes  beachtet  werden: