Steuertipps zum Jahreswechsel

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Jahressteuergesetz 2009 auf den Weg gebracht

Am 28.11.2008 hat der Deutsche Bundestag das Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) verabschiedet.
Mit dem Artikelgesetz werden Vorschriften in über 30 Gesetzen und Verordnungen geändert. Nicht alle
Vorschläge der Bundesregierung wurden übernommen. Insbesondere hat das Parlament die Beschränkung des Vorsteuerabzugs auf 50 % bei gemischt genutzten Kfz abgelehnt. Soweit nicht anders erwähnt, sollen die Bestimmungen erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2009 gelten.
 

Schulgeld ab 2008 nur begrenzt abziehbar

Nur noch 30 % des Schulgelds (ohne Kosten für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung), höchstens jedoch 5.000 €, können pro Kind als Sonderausgaben abgezogen werden. Für das Kind muss ein Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag bestehen. Je Elternpaar wird der Höchstbetrag für jedes Kind nur einmal gewährt. Begünstigt sind Entgelte an Privatschulen, die zu einem berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen. Entsprechendes gilt für Einrichtungen, die auf einen solchen Abschluss vorbereiten. Hochschulen sollen nicht darunter fallen, so dass Studiengebühren nicht nach dieser Regelung abziehbar sind. Der Sonderausgabenabzug kann jetzt auch geltend gemacht werden, wenn die Schule außerhalb von Deutschland, aber in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) belegen ist.
Diese aus einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs herrührende Erweiterung muss mit der Deckelung auf den Höchstbetrag von 5.000 € bezahlt werden. Vorstehende Regelung gilt bereits für den Veranlagungszeitraum 2008; für Schulgeld an berufsbildende Privatschulen im EU/EWR-Raum auch schon für Vorjahre.
 

Ab 2008 Steuerfreiheit der Gesundheitsförderung

Ein Arbeitgeber kann schon ab 2008 jedem seiner Arbeitnehmer bis zu 500 € zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr für die betriebliche Gesundheitsförderung steuerfrei zuwenden. Dies kann auch durch eine Barzahlung an den Arbeitnehmer erfolgen, damit dieser eine extern durchgeführte Maßnahme besucht. Unter Gesundheitsförderung fallen z. B. die Handlungsfelder „Ernährung, Stressbewältigung und Entspannung, Suchtmittelkonsum, Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates sowie gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung“. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen an Sportvereine und Fitnessstudios ist nicht steuerbefreit, es sei denn, die dort durchgeführten Maßnahmen entsprechen den fachlichen Anforderungen des Leitfadens Prävention der Krankenkassen.
 

Faktorverfahren statt Steuerklassenkombination bei Ehegatten ab 2010

Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, haben zurzeit die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen III/V oder IV/IV. Da in der Kombination III/V eine verhältnismäßig hohe Lohnsteuerbelastung in der Steuerklasse V eintritt, wird dies als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme gesehen. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV bleibt die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens unberücksichtigt. Zukünftig sollen Ehegatten die Steuerklassenkombination IV-Faktor/IV-Faktor wählen können. Damit wird erreicht, dass dem jeweiligen Ehegatten mindestens die ihm persönlich zustehenden steuerentlastend wirkenden Vorschriften beim Lohnsteuerabzug (Grundfreibetrag, Vorsorgepauschale, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Kinder) zugutekommen und der Splittingvorteil durch die gemeinsame Besteuerung auf beide Ehegatten verteilt wird. Das neue Verfahren gilt erst ab 2010. Die Wahl des Faktorverfahrens führt zur Pflichtveranlagung in der Einkommensteuer, da der Lohnsteuerabzug nicht der endgültigen
Einkommensteuer entspricht.

Erhöhte Schwellenwerte für die Einkommensteuer-Vorauszahlungen

In Bagatellfällen sollen Einkommensteuer-Vorauszahlungen nicht erhoben werden. Als Beitrag zur Steuervereinfachung werden erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 die Schwellenwerte für die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen verdoppelt. Sie müssen dann mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen.
 

Begrenzte Verlustwirkung von Einlagen beim Kommanditisten

Leisten Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto Einlagen, führen diese zukünftig nur noch insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen, als es sich um Verluste des Wirtschaftsjahres der Einlage handelt. Durch nachträgliche Einlagen können somit verrechenbare Verluste der Vorjahre nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden. Zudem kann bei einem negativen Kapitalkonto durch Einlagen kein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsjahre geschaffen werden. Diese Regelungen sind bereits auf Einlagen anzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2009 getätigt werden. 

Kinder bei Eigenheimzulage bis zum 27. Lebensjahr berücksichtigt

Ab dem Jahr 2007 ist die Altersgrenze für die Gewährung von Kindergeld oder kindbedingten Steuerfreibeträgen vom 27. Lebensjahr des Kindes auf das 25. Lebensjahr abgesenkt worden. Für die Eigenheimzulage wird nun aus Vertrauensschutzgründen festgeschrieben, dass die jährliche Zulage von 800 € weiterhin für Kinder bis zum 27. Lebensjahr gewährt wird.

Elektronische Bücher dürfen im Ausland geführt werden

Die weltweite Verflechtung von Unternehmen nimmt der Gesetzgeber zum Anlass, auf schriftlichen Antrag des Unternehmers eine Verlagerung der mittels eines Datenverarbeitungssystems erstellten Buchführung und sonstigen Aufzeichnungen in Länder der Europäischen Union (EU) und die meisten Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu erlauben. Die in Papierform vorliegenden Rechnungen müssen jedoch in Deutschland verbleiben, damit eine Umsatzsteuer-Nachschau weiterhin möglich ist. Das Gesetz erlaubt die Verlagerung der EDV-gestützten Buchführung nur unter engen Voraussetzungen.
(a) Da der Zugriff der deutschen Finanzbehörden auf ein im Ausland belegenes EDV-System fremde Hoheitsrechte verletzen könnte, muss der Unternehmer die Zustimmung des ausländischen Staates vorlegen, dass die deutsche Finanzverwaltung auf die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen zugreifen darf.

(b) Der Unternehmer muss den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilen.

(c) Er muss sich in der Vergangenheit „kooperativ gezeigt“ haben, also seine steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt haben.

(d) Der Datenzugriff muss bei einer elektronischen Betriebsprüfung in vollem Umfang möglich sein. Soll die EDV-Buchführung in Länder außerhalb des EU/EWR-Raums verlagert werden und liegen die Voraussetzungen (a) und (b) nicht vor, kann die Finanzbehörde die Verlagerung trotzdem bewilligen, wenn die Besteuerung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Vorstehende Regelungen treten mit Verkündung des JStG 2009 in Kraft.

Besonders schwere Steuerhinterziehung verjährt erst nach zehn Jahren

Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Strafrechtlich kann die Steuerhinterziehung bisher grundsätzlich nur fünf Jahre verfolgt werden. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährungsfrist wird in bestimmten besonders schweren Fällen von Steuerhinterziehung auf zehn Jahre angehoben. Zu diesen Fällen zählen z. B. die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, mittels gefälschter Belege oder durch eine Bande bei der Umsatzsteuer. Die „einfache“ Steuerhinterziehung verjährt weiterhin nach fünf Jahren. Die neue zehnjährige Verfolgungsverjährungsfrist gilt bereits für die Fälle von Steuerhinterziehung, die bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht verjährt sind.

Synergienetzwerk Mittelstand warnt vor falschen PayPal-Mails

Angeblich im Auftrag des Bezahlsystems PayPal werden derzeit massenweise Mails mit folgendem Text versendet:
 
„Guten Tag, Costumer! Wir haben Grund zur Annahme, dass Sie eine vom Absender nicht autorisierte
Zahlung erhalten haben.Um (hinterlegter Link)PayPal-Zahlungen für alle Beteiligten so sicher wie möglich zu machen,
ist es gelegentlich erforderlich, dass wir zusätzliche Informationen
anfordern.Wir bitten Sie um die Bereitstellung weiterer Informationen bis 5.12.2008.
Loggen Sie sich dazu in Ihr PayPal-Konto ein durch Klicken auf den nachstehenden Link. Wir werden den betreffenden Betrag vorübergehend einbehalten, bis die
Untersuchung abgeschlossen ist. Das bedeutet, der Betrag wird negativ in
Ihrem PayPal-Konto angezeigt, und Sie können vorübergehend nicht darüber
verfügen.  
Bitte klicken Sie auf den unten stehenden Link: (hinterlegter Link)

Herzliche Grüße
Ihr PayPal-Team (hinterlegter Link)
Bitte antworten Sie nicht auf diese E-Mail. Dieses Postfach wird nicht
überwacht, deshalb werden Sie keine Antwort erhalten. Wenn Sie Hilfe
benötigen, loggen Sie sich in Ihr PayPal-Konto (hinterlegter Link) ein, und klicken Sie oben rechts auf einer der PayPal-Seiten auf den Link „Hilfe“. —————————————————————-
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Société en Commandite par Actions
Sitz: 22-24 Boulevard Royal L-2449, Luxembourg
RCS Luxembourg B 118 349PayPal-E-Mail-IDPP943“.

In den Text sind zahlreiche Links eingebaut, welche wir sicherheitshalber herausgenommen haben. Anstelle dessen wurden von uns die Stellen mit (hinterlegter Link) markiert. Es folgte eine weitere Mail:
Sie haben 1 neue Nachricht Security Alert!        
Anmelden in Ihrem Konto und das Problem behoben werden.Klicken Sie hier, um sich in (hinterlegter Link)
The PayPal Team
Ebay, zu dieser Mail befragt, antwortet:
Ihre angehängte E-Mail stammt nicht von Paypal, sondern ist eine Phishing-Mail, mit der versucht wird an Ihre Account-Daten zu kommen. Antworten Sie nicht darauf und klicken Sie auch keine darin enthaltenen Links an.
 
Wieder einmal zeigt sich, wie nötig ein Trusted Internet wäre, welches von uns schon 2001 konzipiert und nun im Buch 7/11: Insiderstory des Wandels in Deutschland von 1999 bis 2015 beschrieben wurde.
 
 

Steuertipp: Entgelt für Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters unterliegt nicht unbedingt der Gewerbesteuer

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Ein  Entgelt  für  das  Wettbewerbsverbot  eines  Handelsvertreters,  das  im  Zusammenhang  mit  der Beendigung  des  Vertragsverhältnisses  vereinbart  wird,  kann  unselbstständiger  Teil  des Ausgleichsanspruchs  sein  und  der  Gewerbesteuer  unterliegen.   Hat  die  Wettbewerbsvereinbarung jedoch  eine  eigenständige  wirtschaftliche  Bedeutung,  können  sonstige  Einkünfte  vorliegen,  die nicht der  Gewerbesteuer  unterliegen. Ein  Handelsvertreter  hatte  im  Rahmen  einer  vergleichsweisen  Auflösung  des  Vertragsverhältnisses eine  Abfindung  in  Höhe  von  fünf  Mio.   DM  zugesprochen  bekommen.   Zusätzlich  bestand  für  zwei  Jahre ein  Wettbewerbsverbot.   Drei  Mio.   DM  wurden  sofort  ausgezahlt,  jeweils  eine  Mio.   DM  waren  im  Abstand  von  jeweils  einem  Jahr  fällig.   Das  Finanzamt  unterwarf  die  gesamte  Abfindung  der Gewerbesteuer.   Der  Bundesfinanzhof  beurteilte  dies  anders. Nach  den  Vorschriften  des  HGB  entsteht  ein  Anspruch  auf  Wettbewerbsentschädigung  unabhängig vom  Ausgleichsanspruch.   Der  Handelsvertreter  kann  beide  Ansprüche  nebeneinander  geltend  machen. Besteht  eine  klare  und  eindeutige  Abrede  hinsichtlich  des  Wettbewerbsverbots,  handelt  es  sich insoweit  um  eine  gesonderte  Leistung.   Damit  ist  diese  Abfindung  bei  der  Einkunftsart  sonstige Einkünfte  zu erfassen  und  unterliegt  nicht  der  Gewerbesteuer.  

 

 

Steuertipp: 1%-Regelung für jedes zum Betriebsvermögen gehörende und privat genutzte Kraftfahrzeug gesondert anzuwenden

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Die  private  Nutzung  eines  Kraftfahrzeugs,  das  zu  mehr  als  50  %  betrieblich  genutzt  wird,  ist  für  jeden Kalendermonat  mit  1  %  des  inländischen  Listenpreises  im  Zeitpunkt  der  Erstzulassung,  zuzüglich  der Kosten  für  Sonderausstattungen  einschließlich  Umsatzsteuer  anzusetzen.   Liegt  keine  überwiegende (mehr  als  50  %)  betriebliche  Nutzung  vor,  ist  ein  Kostennachweis  zu  führen.   Darin  sind  die  mit  dem privat  mitbenutzten  Kraftfahrzeug  zusammenhängenden  Aufwendungen  in  betrieblich  abzugsfähige und  nicht  abzugsfähige  Kosten  aufzuteilen.   Diese  Aufteilung  kann,  wenn  kein  konkreter  Nachweis  des Aufteilungsmaßstabs  vorliegt,  durch  eine  (allerdings  streitanfällige)  Schätzung  erfolgen. Gehören  zum  Betriebsvermögen  eines  Unternehmers  mehrere  auch  privat  genutzte  Fahrzeuge,  ist  die 1  %  Regelung  für  jedes  Fahrzeug  gesondert  anzuwenden.   So  entschied  das  Finanzgericht  Münster.   In einem  Anwendungsschreiben  war  das  Bundesfinanzministerium  großzügiger:  Kann  der  Unternehmer nachweisen,  dass  nur  er  die  betrieblichen  Fahrzeuge  für  private  Zwecke  nutzt,  ist  die  1  %  Regelung lediglich  auf  das  Fahrzeug  mit  dem  höchsten  Bruttolistenpreis  anzuwenden.   Er  muss  allerdings glaubhaft  machen,  dass  eine  private  Nutzung  durch  Personen,  die  zu  seiner  Privatsphäre  gehören, ausgeschlossen  ist. Der  Bundesfinanzhof  wird  die  Frage  abschließend  beantworten. Hinweis:  Durch  Führung  eines  ordnungsgemäßen  Fahrtenbuchs  kann  der Unternehmer  nachteilige Folgen  vermeiden. 

 

Steuertipp: Geschenke an Geschäftsfreunde

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Zum  Jahresende  ist  es  üblich,  Geschenke  an  Geschäftsfreunde  zu  verteilen.   Deshalb  sind  für den Abzug  dieser  Aufwendungen  als Betriebsausgaben  die nachfolgenden  Punkte  von  großer  Bedeutung:

 

Steuertipp: Steuerfreiheit für nebenberufliche Tätigkeiten ist nicht auf Deutschland beschränkt

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Aufwandsentschädigungen  für nebenberufliche  Tätigkeiten  sind  unter  bestimmten  Voraussetzungen von  der  Einkommensteuer  befreit.   Bei  wörtlicher  Anwendung  des  Gesetzes  beschränkt  sich  die Vergünstigung  auf  Tätigkeiten,  die  für  eine  inländische  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  erledigt werden. Nach  einem  Urteil  des  Bundesfinanzhofs  hat  sich  die  Steuerfreiheit  auch  auf  Nebentätigkeiten  zu erstrecken,  die  an  Universitäten  innerhalb  der  EU  ausgeübt  werden.   Grundlage  der  Entscheidung  ist ein  Urteil  des  Europäischen  Gerichtshofs.   Danach  ist  die  Beschränkung  der  Steuerfreiheit  auf Nebentätigkeiten  an  inländischen  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts  eine  nicht  zu  rechtfertigende Beschränkung  der  Dienstleistungsfreiheit  innerhalb  der  EU.  

Steuertipp: Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Kosten  für  im  überwiegend  betrieblichen  Interesse  des  Arbeitgebers  durchgeführte Betriebsveranstaltungen  dürfen  pro  Arbeitnehmer  nicht  mehr  als  110  €  inklusive  Umsatzsteuer betragen.   Kosten  für  Aufwendungen  von  teilnehmenden  Angehörigen  der Arbeitnehmer  sind  diesen zuzurechnen.   Außerdem  dürfen  maximal  zwei  Betriebsveranstaltungen  pro  Jahr  durchgeführt  werden. Wird  die  Freigrenze  von 110  €  überschritten,  ist  der Gesamtbetrag  als  Arbeitslohn  zu  versteuern.

Der  Arbeitgeber  kann  diesen  Arbeitslohn  pauschal  versteuern.  Dies  gilt  allerdings  nur  dann,  wenn die Teilnahme  an  der  Veranstaltung  allen  Arbeitnehmern  offen  stand.
Der  Bundesfinanzhof  hat  die  Auffassung  der  Finanzverwaltung  bestätigt,  dass  es  nicht  mehr  auf  die Dauer  der Veranstaltung  ankommt.   Die  Veranstaltung  kann  sich  also  auch  über  zwei  Tage  mit Übernachtung  hinziehen. Bei  den  am  Ende  eines  Jahres  üblichen  Weihnachtsfeiern  sollte  noch  Folgendes  beachtet  werden:

 

 

 

 

Steuertipp: Überprüfung der Miethöhe zum 1.1.2009 bei verbilligter Vermietung

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Bei  verbilligter  Vermietung  von  Wohnungen  sowohl  an  Angehörige  als auch  an  fremde  Dritte  beträgt die  Grenze  56  %  der  ortsüblichen  Marktmiete.   Deshalb  muss  Folgendes  beachtet  werden:

Arbeitgeber kann sich von üblichen Jubiläumszuwendungen nicht einseitig lossagen

Vom PRIMUS Partner PRIMUS Partner Pues GmbH

Hat  ein  Arbeitgeber  zehn  Jahre  lang  allen  Mitarbeitern  für  zehnjährige  Betriebszugehörigkeit  eine  Jubiläumszuwendung  i.   H.   v.   250  €  gewährt,  kann  er  anderen  Arbeitnehmern,  wenn  sie  dieses  Jubiläum  erreichen,  nicht  ohne  Weiteres  weniger  zahlen.   Dies  hat  das  Bundesarbeitsgericht[8]  entschieden.   Die  vorbehaltlose  Zahlung  der  Jubiläumsgelder  an  alle  Mitarbeiter,  die  zehn  Jahre  im  Betrieb  tätig  waren,  stellte  ein  Vertragsangebot  dar,  das  von  den  Arbeitnehmern  stillschweigend  angenommen  wurde  (betriebliche  Übung). [9] 
Zwar  habe  der Arbeitgeber  die  Möglichkeit,  mit  einer  gegenläufigen  betrieblichen  Übung  über  einen  längeren  Zeitraum  hinweg  einem  Arbeitnehmer  ein  verschlechtertes  Änderungsangebot  zu  unterbreiten,  dieses  müsse  von  dem  Arbeitnehmer  aber  zumindest  stillschweigend  angenommen  werden.   Eine  solche  stillschweigende  Annahme  scheide  aus,  wenn ein  Arbeitnehmer  der  Herabsetzung  der  Jubiläumszuwendung  ausdrücklich  widerspricht,  wie  es  im  entschiedenen  Verfahren  der  Fall  war. 
8] BAG, Urt. v. 28.5.2008, 10 AZR 274/07, DB 2008, S. 1808, LEXinform 1549965. [9] § 151 BGB. 

Ampel gegen Online – Rufmord gefordert!

Vom Initiator des Trusted Internets  Vom Initiator des Trusted Internets getTIME.net GmbH  (Olaf Berberich)

2009  stehen  wir vor  großen  Herausforderungen.   Voraussagen  zur  Entwicklung  der  Konjunkturkrise  sind  schwer  möglich.   Sicher  ist,  der  Wettbewerb  unter  den  Unternehmen  und  unter  den  Mitarbeitern  wird  härter.

Hiermit  wächst  auch  die  Versuchung,  zu  illegalen  Methoden  zu  greifen,  um  Mitbewerber  auszuschalten.   Eine  solche  strafbare  aber  in  der  Regel  strafrechtlich  nicht  verfolgbare  Handlung  ist  der Online –  Rufmord.   Internet – Server  aus  den  unterschiedlichsten  Teilen  der  Welt  sind  für  jedermann  erreichbar.   Professionelle  Rufmordportale  wie  rotonnabor  oder bofirma  (Namen  wurden  von der Redaktion  verfremdet – wir  wollen schließlich  keine  Werbung  für  diese  Portale  machen)  entziehen  sich  im Ausland  dem Zugriff  der  deutschen  Justiz.   Auf  diesen  Portalen  kann  man,  geschützt  durch  die  Anonymität  eines  Aliasnamens,  in  aller  Ruhe  Rufmord  betreiben. Da  diese  ausländischen  Portale  meist  vom  Rufmord  leben,  besteht  kein  Interesse,  falsche  Einträge  zu  löschen,  wenn  man  sich  als  Geschädigter  beschwert.

Abhilfe  versprechen  Rufschützer  bei  Anmeldung  auf  ihrem  Portal. Manchmal  ist  es  schädlich,  sich  bei  einem  solchen  Dienstleister  –  erst  einmal  kostenlos  –  anzumelden.

Unserer  Redaktion  ist  folgender  Fall  bekannt,  in  dem  ein  Geschäftsführer – nennen  wir  ihn  Müller – sich  in  einem  Rufschutzportal  angemeldet  hat,  um  sich  über  seinen  eigenen  Ruf  informieren  zu  lassen.   Die  Anmeldung  war  kostenlos. Als  erstes  erreichte  Herr  Müller  damit,  dass  das  Rufschutzportal  wie  wild  alle  Suchmaschinen  durchsuchte  und  tatsächlich  im Cache  einer  Suchmaschine  (dies  ist  der  Speicher  der  Suchmaschinen  für  alte,  nicht  mehr  aktuelle  Einträge)  einen  seit  3  Jahren  deaktivierten  rufschädigenden  Link  zu  einem  der  genannten  ausländischen  Rufmordportale  fand.   Diesen  strafrechtlich  relevanten  Link  nahm  das  Rufschutzportal  in  den  eigenen  Index  auf.

Gleichzeitig  schaffte  es das Rufschutzportal,  sich  in  Suchmaschinen  mit  mehreren  konkurrierenden  Seiten  vor  die  eigene  Seite  von  Herrn  Müller  zu  setzen  –  eben  auch  mit  dem als Rufmord  strafrechtlich  relevanten  Link.

Die  Indexliste  des  Rufschutzportals  wiederum  wurde  von den einzelnen  Suchmaschinen  durchsucht  und  der Link  zum  ausländischen  Rufmordportal,  als  neuer  Link  indiziert.   Entgegen  der  landläufigen  Meinung  verstehen  Suchmaschinen  keine  Inhalte,  sondern  erkennen  nur  bestimmte  Muster  und  arbeiten  auf  Basis  von Statistiken  zum  Beispiel  zum  Nutzerverhalten.

Fazit  der  Rufschutz – Aktion:  In  allen  Suchmaschinen  war  der  seit  Jahren  nicht  mehr  aktive  Link  wieder  gelistet.   In  einer  Suchmaschine  erschien  die  strafrechtlich  relevante  Information  sogar  auf  Platz  1  der  Suchergebnisliste.

Regierung  und  Justiz  ist  das Problem  längst  bewusst.   Bisher  kann  nur  auf  jede  einzelne  Suchmaschine  mit  deutschem  Firmensitz  eingewirkt  werden,  die Links  zu  ausländischen  Servern  zu  löschen.   Es  gibt  keine  Möglichkeit,  den  direkten  Zugriff  auf  die  ausländische  Seite  durch  Eingabe  der  Internetadresse  zu  verhindern. 

Familienministerin  Ursula  von der Leyen  (CDU)  fordert,  die Provider  zur  Sperrung  von kinderpornografischen  Webseiten  zu  verpflichten.   Dies  mag  ungeachtet  der  technischen  Möglichkeiten,  eine  Sperrung  zu umgehen,  in  diesem  Bereich  das  geeignete  Mittel  sein.   Weitet  man  die  Möglichkeiten  einer  kompletten  Sperrung  von Webseiten  auf  andere  Bereiche  aus,  gefährdet  man  hierdurch  im  höchsten  Maße  die  Demokratie.  

 Bereits  jetzt  ist  es  bedenklich,  dass  Sperrungen  von Links  durch  Mitarbeiter  der  Suchmaschinen  weitgehend  ohne  klare  Regeln  „aus  dem Bauch  heraus“  entschieden  werden.

Anders  als  bei  kinderpornografischen  Seiten  kann  man  Rufmordseiten  austrocknen,  indem  man  diese  als  solche  erkennbar  macht.   Kennzeichnungsregeln  müssen  eindeutig  sein,  d. h.   nicht  subjektiv  interpretierbar.   Jedermann  muss  diese  Kennzeichnung  einfach  verstehen  können. 

Olaf  Berberich,  Autor  des  Buches  7/11  Insiderstory  des  Wandels  in  Deutschland  und  Initiator  des  Synergienetzwerks  Mittelstand  schlägt  deshalb  vor,  alle in  Suchmaschinen  gelisteten  Webseiten  mit  einer  farblichen  Markierung  zu  versehen.   Internetbrowser  könnten  ebenfalls  diese  Markierung  anzeigen. Webseiten,  welche  im  Rechtsraum  der  Bundesrepublik  Deutschland  betrieben  werden,  bekommen  eine  grüne  Markierung. Webseiten  auf  Servern  in  Ländern,  bei  denen  ein  Rechtshilfeabkommen  mit  der  Bundesrepublik  Deutschland  besteht,  erhalten  eine  gelbe  Markierung. Webseiten  auf  Servern  in  Ländern  ohne  Rechtshilfeabkommen  erhalten  eine  rote  Markierung. Zusätzlich  sollten  Suchmaschinen  sich  verpflichten,  diese  Ampel  nicht  nur  anzuzeigen,  sondern  die  Kennzeichnung  auch  bei  der  Reihenfolge  der  Suchergebnisse  zu  berücksichtigen.   Steht  der ausländische  Link  auf  Platz  50  der  Suchergebnisliste,  wird  er  in  den  meisten  Fällen  nicht  mehr  als  relevant  wahrgenommen.   Ein  solches  System  wäre  technisch  wesentlich  einfacher  zu  installieren,  als  die  Sperrung  einzelner  Seiten.   Schließlich  liefert  die IP  – Adresse  ausreichend  Informationen,  um  das  Ursprungsland  zu  identifizieren. Seriöse  Firmen  aus  dem  Ausland  könnten  von  der  Kennzeichnungspflicht  befreit  werden,  indem  sie  sich  hinter  einem  deutschen  Portal  positionieren,  welche  als Clearingstelle  funktioniert.  

Die  getTIME. net  GmbH  als Betreiber  des  Synergienetzwerks  Mittelstand  könnte  eine  solche  Clearingstelle  sein.   Durch  das  Trusted  Internet  mit  Direkteinsprung  in  die  Datenbank  des  Informationsanbieters  ist  das  WerWahrWert  Prinzip  sichergestellt.