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Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die zum 1.1.2007 eingeführte Beschränkung der
Kilometerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (sog. Pendlerpauschale) auf
Strecken ab dem 21. Kilometer gegen die Verfassung verstößt.
Das Gericht stellt klar, dass „die Überwindung einer Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsstätte
regelmäßig notwendige Bedingung beruflicher Betätigung“ ist. Wegekosten entstehen als notwendige
Voraussetzung der Erwerbstätigkeit. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Nah- und
Fernpendlern reiche das Argument der Haushaltssanierung nicht aus.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt deshalb wieder die alte Regelung, nach der Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom 1. Kilometer an geltend gemacht werden können.
Lotteriegewinn auf Grund Kauf eines Loses nicht steuerpflichtig
Eine Bausparkasse führte vierteljährlich eine Wettbewerbsauslosung für akquirierende
Außendienstmitarbeiter durch. Für jeden vermittelten Bausparvertrag konnte der
Außendienstmitarbeiter für den Preis von 1 DM ein Los erwerben. Ein selbstständiger
Bezirksstellenleiter erwarb 150 Lose und gewann einen Pkw, den er für 51.000 DM an einen fremden
Dritten verkaufte. Das Finanzamt rechnete diesen Betrag dem Gewinn des Bezirksstellenleiters hinzu.
Der Bundesfinanzhof entschied im Sinne des Bezirksstellenleiters. Zwar stand der Pkw-Gewinn in
einem gewissen Zusammenhang mit der Tätigkeit für die Bausparkasse. Da die Lose aber entgeltlich
erworben und damit aus dem Einkommen bezahlt worden waren, war auch der Gewinn nicht zu
versteuern. Der Bezirksstellenleiter war nicht gezwungen, Lose von der Bausparkasse zu erwerben
und hätte sich an jeder anderen Lotterie beteiligen können, wobei daraus erzielte Gewinne auch nicht
steuerpflichtig sind.
Hinweis: Ist die Teilnahme an einer Verlosung kostenlos, ist der Gewinn steuerpflichtig. Es bietet sich
deshalb an, bei solchen Veranstaltungen einen kleinen Betrag pro Los zu berechnen.
Überlassung von Managementpersonal durch Unternehmensberatung kann zu gewerblichen Einkünften führen
Eine freiberufliche Tätigkeit als beratender Betriebswirt führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn
neben der Unternehmensberatung noch Managementpersonal an die Kundenunternehmen überlassen
wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn das überlassene Managementpersonal seine Aufgaben
entsprechend den Vorgaben und Weisungen des Kundenunternehmens zu erfüllen hat. So hat es der
Bundesfinanzhof entschieden.
Im entschiedenen Fall waren die Gesellschafter einer GbR als beratende Betriebswirte tätig und
überließen einigen Kunden auch Managementpersonal zur Umsetzung der entwickelten Maßnahmen.
Das Finanzamt wertete die Personalüberlassung als gewerbliche Tätigkeit, welche die Einkünfte aus
der freiberuflichen Unternehmensberatung gewerblich infizierte, also zu gewerblichen Einkünften
umqualifizierte. Die GbR hielt dem entgegen, dass Beratung und Personalüberlassung zur
Maßnahmenumsetzung unlösbar miteinander verflochten und somit als einheitliche Tätigkeit zu
betrachten seien. Dabei herrsche das freiberufliche Element vor. Dem widersprach der
Bundesfinanzhof, denn die Weisungsgebundenheit des überlassenen Managementpersonals sei einer
freiberuflichen Tätigkeit, die durch Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit gekennzeichnet ist,
wesensfremd. Darüber hinaus zeigten die Fälle, in denen die Umstrukturierungsmaßnahmen vom
Führungspersonal der Kundenunternehmen umgesetzt wurden, dass Unternehmensberatung und
Maßnahmenumsetzung sich nicht gegenseitig unlösbar bedingen. Da die Personalüberlassung in
erheblichem Umfang stattgefunden hatte, konnte ihre umqualifizierende Wirkung auch nicht wegen
untergeordneter Bedeutung entfallen.
Auch auf Kontoauszug gutgeschriebene Scheinrenditen aus betrügerischen Schneeballsystemen sind steuerpflichtig
Eheleute hatten der Kapitalanlagegesellschaft K größere Geldbeträge zur Anlage in
Börsentermingeschäften zur Verfügung gestellt. An den Erträgen sollten sie zu 70 % beteiligt werden.
Von 1996 bis 2001 wurden ihnen 1,4 Mio. DM als Erträge ausgezahlt. Hierbei handelte es sich
tatsächlich aber nur um einen Teil der von den Eheleuten und vielen anderen Kapitalanlegern
eingezahlten Beträge (sog. Schneeballsystem). Weitere 600.000 DM wurden von der K auf fingierten
Kontoauszügen als Erträge ausgewiesen, deren Auszahlung die Eheleute vertragsgemäß jederzeit
verlangen konnten. Dies hatten sie allerdings wegen der vermeintlich guten Renditen nie verlangt.
Durch die Insolvenz der betrügerischen K verloren die Eheleute ihr eingesetztes Kapital. Das
Finanzamt versteuerte 2 Mio. DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Eheleute meinten, die
Scheinrenditen dürften nicht versteuert werden.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass neben den ausgezahlten Beträgen auch die auf den
Kontoauszügen ausgewiesenen Erträge zu versteuern seien, weil die Eheleute jederzeit die Auszahlung
verlangen konnten.
Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer stehenden und noch nicht vermieteten Wohnung
Eine bis 1996 selbst genutzte Eigentumswohnung stand bis Januar 2001 leer. Ab Februar 2001 wurde
sie vermietet. Der Eigentümer machte in seiner Einkommensteuererklärung 1999 (vorab entstandene)
Werbungskosten geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die behauptete Vermietungsabsicht nicht
ausreichend nachgewiesen werden konnte.
Diese Ansicht teilt der Bundesfinanzhof. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als
vorab entstandene Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Entschluss, die Wohnung zu
vermieten, endgültig gefasst und auch nicht aufgegeben wird. Bietet der Eigentümer – wie im entschiedenen Fall – die leer stehende Wohnung sowohl zur Vermietung als auch zum Verkauf an, liegt
ein endgültiger Entschluss zur Vermietung nicht vor. Dafür spricht auch, dass nur eine
Vermietungsanzeige im Jahr aufgegeben, nur eine Wohnungsbesichtigung vorgenommen und kein
Makler zur Vermietung eingeschaltet wurde.
Pflegepauschbetrag ist nicht nach Pflegezeit, sondern nach Zahl der Pflegenden aufzuteilen
Eine Tochter pflegte ihre nach einem Schlaganfall schwer behinderte Mutter. Zunächst übernahm sie
von Januar bis März gemeinsam mit ihrer Schwester die Pflege. Nachdem diese wegen einer eigenen
Erkrankung dazu nicht mehr in der Lage war, pflegte sie die Mutter allein.
Steuerlich machte die Tochter den Pflegepauschbetrag (924 € p. a.) für Januar bis März neben ihrer
Schwester zur Hälfte, also in Höhe von 115,50 €, und ab April ungeteilt (693 €), insgesamt in Höhe
von 808,50 € geltend.
Finanzamt und Bundesfinanzhof lehnten diese Aufteilung ab. Beteiligen sich mehrere Personen an der
Pflege, ist der Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen aufzuteilen und nicht nach den
Monaten, in denen diese gepflegt haben.
Für die Aufteilung kommt es auch nicht auf die Zahl der Personen an, welche die Berücksichtigung
eines Pflegepauschbetrags bei ihrer Einkommensteuerveranlagung begehren, sondern auf die Anzahl
der Personen, die tatsächlich persönlich gepflegt haben. Demzufolge ist der Pauschbetrag auch dann
aufzuteilen, wenn von zwei Pflegepersonen nur eine den Pauschbetrag begehrt, die andere aber den
Abzug ihrer tatsächlichen Aufwendungen beantragt oder auf eine steuerliche Geltendmachung
verzichtet. Der Pflegepauschbetrag ist zudem ein Jahresbetrag. Er unterscheidet sich dadurch z. B.
vom Kinderfreibetrag, für den das Monatsprinzip gilt. Daher kann auch eine kurzzeitige Pflege, z. B.
während eines Urlaubs der anderen pflegenden Person, zur Inanspruchnahme des Pauschbetrags
berechtigen. Das Gesetz differenziert nicht, ob sich mehrere Personen die Pflege teilen, d. h.
gleichzeitig pflegen, oder ob die Pflege von ihnen nacheinander durchgeführt wird.
Widerruf oder Änderung des Antrags auf Absehen vom Verlustrücktrag
Der Antrag, einen Verlust ganz oder teilweise zurückzutragen, muss bis zur Bestandskraft des
Verlustfeststellungsbescheids gestellt werden. Das zu dieser Problematik ergangene Urteil des
Bundesfinanzhofs macht deutlich, dass hier besondere Vorsicht geboten ist.
Im maßgeblichen Fall waren für 2002 insgesamt negative Einkünfte festgestellt worden. Die Einkünfte
des Vorjahres 2001 waren zwar positiv, da die Betroffenen jedoch auch von positiven Einkünften im
nachfolgenden Jahr 2003 ausgingen, wurde gegenüber dem Finanzamt auf einen Verlustrücktrag
verzichtet. Nachträglich stellte sich heraus, dass das Einkommen 2003 niedriger als der festgestellte
Verlust 2002 war. Es wurde nun ein Rücktrag nach 2001 beantragt. Dies hat das Finanzamt abgelehnt.
Zu Recht, wie das Gericht bestätigt hat. Das Wahlrecht muss bis zur Bestandskraft des
Verlustfeststellungsbescheids ausgeübt werden, ansonsten verfällt es. Daraus lässt sich schließen,
dass ein Verlustfeststellungsbescheid auf jeden Fall durch Einspruch angefochten werden sollte, wenn
nicht feststeht, ob ein Verlustrücktrag oder ein Verlustvortrag zu einem günstigeren Ergebnis führt.
Dies ist z. B. immer dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Feststellung des Verlustes nicht feststeht,
ob im nachfolgenden Jahr ausreichend positive Einkünfte erzielt werden.
Ort der Lieferung ist Ort der Übergabe an den mit der Versendung
Beauftragten, auch wenn diesem der Abnehmer nicht bekannt ist
Vom Ort der Lieferung hängt ab, ob der Umsatz in Deutschland überhaupt umsatzsteuerbar ist. Nur
wenn der Ort der Lieferung im Inland liegt, ist die Lieferung in Deutschland umsatzsteuerbar. Erst
anschließend wird geprüft, ob der Umsatz steuerpflichtig oder steuerfrei ist. Wird die Ware nicht vom
Abnehmer abgeholt, ist der Ort der Lieferung dort, wo die Beförderung oder Versendung der Ware
beginnt.
Der Bundesfinanzhof hat in Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass der Ort der Lieferung
auch dann der Ort der Übergabe der Ware an den mit der Versendung Beauftragten ist, wenn diesem
die Person des Abnehmers im Zeitpunkt der Übergabe der Ware nicht bekannt ist. Voraussetzung ist
aber, dass der Abnehmer bereits feststeht und leicht und einwandfrei ermittelt werden kann. Damit
liegt z. B. eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, wenn die Ware im Inland einem selbstständigen Frachtführer zur Verbringung in einen anderen EU-Mitgliedstaat übergeben wird, ohne
dass dem Frachtführer in diesem Zeitpunkt bereits der feststehende Abnehmer, der den Gegenstand
für sein Unternehmen erwirbt, bekannt ist.
Die neue Rechtsprechung gilt auch, wenn die Ware erst an den Abnehmer übergeben werden darf,
wenn der Lieferer gesondert die Freigabe erklärt, sog. „shipment on hold“-Klausel.
Die Abgabe von Speisen durch den Betreiber eines Verkaufsstands in einer Gastronomie-Mall ist mit dem Regelsteuersatz zu versteuern
Die Umsätze aus der Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle sind eine sonstige Leistung
und bei der Umsatzsteuer mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu versteuern, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
• Abgabe von Speisen,
• Bereithalten besonderer Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle,
• Räumlicher Zusammenhang zwischen Abgabeort und Ort des Verzehrs,
• Speisen sind nach den Umständen zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmt.
Besondere Verzehrsvorrichtungen sind vor allem Tische und Stühle. Es genügen auch Abstellplätze
und Abstellborde. Auch Stehtische in und vor einer Imbissstube sind eine besondere Vorrichtung.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Abgabe von Pizza-Teilen durch den
Betreiber eines Verkaufsstands in einer Gastronomie-Mall auch dann als sonstige Leistung dem
Regelsteuersatz unterliegen, wenn die Verzehrsvorrichtungen (z. B. Stehtische) vom Betreiber der
Gastronomie-Mall zur Verfügung gestellt wurden. Ob der Kunde die Vorrichtungen tatsächlich in
Anspruch nimmt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Bundesfinanzhof wird sich mit diesem Fall beschäftigen müssen.
Mieter hat Fernwärmeanschluss zu dulden
Der Anschluss einer mit einer Gasetagenheizung ausgestatteten Mietwohnung an das aus Kraft-
Wärme-Kopplung gespeiste Fernwärmenetz ist eine Maßnahme zur Energieeinsparung, die der Mieter
grundsätzlich zu dulden hat.
Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof getroffen. Bei seinen Erwägungen hat das Gericht sich
davon leiten lassen, dass ein solcher Anschluss nach derzeitigem Kenntnisstand zu einer Einsparung
an Primärenergie im Verhältnis zur bisherigen Wärmeerzeugung durch die Gasetagenheizung führt.
Diese Einschätzung gilt unabhängig davon, ob mit der Maßnahme auch eine Verringerung des
Endenergieverbrauchs verbunden ist. Gleichwohl ist der Mieter gegenüber solchen Maßnahmen nicht
schutzlos gestellt. Er muss diese nicht dulden, wenn sie für ihn, seine Familie oder einen anderen
Haushaltsangehörigen eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde. Hierzu hatte die
Vorinstanz bereits rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Anschluss des Gebäudes und der Wohnung
an die Fernwärmeversorgung für den Mieter keine unzumutbare Härte darstellt.
Bei der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen wegen
Schwarzarbeit gilt die ungünstigste Steuerklasse
Wenn die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge wegen Schwarzarbeit auf der
Grundlage einer fiktiven Nettolohnvereinbarung nachfordert, darf sie hierbei die Steuerklasse VI zu
Grunde legen. So hat das Sozialgericht Dortmund entschieden.
Zu Grunde lag der Fall einer Friseurin, die arbeitslos gemeldet war und nebenher arbeitete, ohne von
ihrer Arbeitgeberin der Sozialversicherung gemeldet zu sein. In einem solchen Fall liege ein illegales Beschäftigungsverhältnis vor. Darunter seien alle Formen
bewusster Zuwiderhandlungen des Arbeitgebers zu verstehen, bei denen der Verpflichtung nicht
nachgekommen wird, Meldung zu erstatten und Beiträge für die Versicherten zu zahlen. Der Begriff
der Illegalität beziehe sich nicht auf die Beschäftigung als solche. Zugleich sei der Tatbestand der
Schwarzarbeit erfüllt.
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen sei es nicht erforderlich, dass die Sozialversicherungsträger
feststellen, dass eine Nettolohnabrede getroffen wurde. Bei dieser Art von Geschäften werde eine
Nettolohnabrede von Gesetzes wegen angenommen. Die Nettolohnfiktion diene gerade dazu, die
Unsicherheit darüber auszuräumen, ob eine Netto- oder Brutto-Lohnabrede vorliegt. Diese Vorschrift
sei auch nicht verfassungswidrig. Sie trage vielmehr dem Umstand Rechnung, dass dem illegalen
Arbeitnehmer erfahrungsgemäß jedenfalls bei Nichtabführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen wirtschaftlich ein Nettoarbeitsentgelt zufließt.
Des Weiteren sei es nicht zu beanstanden, wenn die Sozialversicherung in einem derartigen Fall die
Lohnsteuerklasse VI zu Grunde legt. Dies sei schon deshalb naheliegend, weil die Lohnsteuer nach
dieser Steuerklasse zu ermitteln ist, wenn dem Arbeitgeber keine Steuerkarte vorliegt. Auch wenn
nachträglich eine Lohnsteuerkarte nach der Steuerklasse I vorgelegt wird, führe dies zu keiner
anderen Beurteilung, weil auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge abzustellen ist.
Verkehrsunfall: Haftpflichtversicherung kann auf günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der nach einem Verkehrsunfall
schadensersatzberechtigte Geschädigte, der seine Reparaturkosten fiktiv, d. h. auf Gutachtenbasis
abrechnet, grundsätzlich die Zugrundelegung der Stundenverrechnungssätze markengebundener
Fachwerkstätten verlangen.
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hechingen gilt dies allerdings nicht, wenn der
Haftpflichtversicherer den Geschädigten zeitnah nach dem Unfall in Reaktion auf dessen
Schadensersatzforderung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweist.
Voraussetzung ist, dass diese Reparaturmöglichkeit gleichwertig und für den Geschädigten mühelos
ohne weiteres zugänglich ist.
Nach Auffassung des Gerichts können auch nicht markengebundene Fachwerkstätten durchaus zum
Kreis beachtlicher Verweiswerkstätten zählen.
Bewertung des Betriebsvermögens und von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Grundlage der Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften wird ein
vereinfachtes Ertragswertverfahren. In diesem wird der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag
kapitalisiert. Beurteilungsgrundlage ist der in der Vergangenheit erzielte Durchschnittsertrag, der sich
aus den Betriebsergebnissen der letzten drei Wirtschaftsjahre vor dem Bewertungsstichtag herleitet.
Ausgangswert ist der einkommensteuerliche Gewinn, der um Hinzurechnungen und Abzüge zu
korrigieren ist. Der auf den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag anzuwendende Kapitalisierungsfaktor
besteht aus einem Basiszinssatz, der sich aus den Zinsstrukturdaten der Bundesbank ergibt, und
einem Zuschlag von 4,5 %. Branchentypische oder persönliche Wertminderungsfaktoren werden in
diesem vereinfachten Verfahren nicht berücksichtigt.
Die Verkehrswerte nicht betriebsnotwendigen Vermögens, von Beteiligungen und von in den letzten
zwei Jahren eingelegten Wirtschaftsgütern sind dem Ertragswert hinzuzurechnen. Der Jahresertrag ist anzusetzen, wenn er höher ist als die Summe der Verkehrswerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (Substanzwert).
Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist nicht anzuwenden, wenn es zu offensichtlich unzutreffenden
Ergebnissen führt. Solche können sich beispielsweise im Rahmen von Erbauseinandersetzungen oder
zeitnahen Verkäufen herleiten lassen.
Erbschaftsteuerliche Behandlung des Betriebsvermögens
Bei der Besteuerung erworbenen Betriebsvermögens gilt es künftig viele Details zu beachten:
Regelverschonung
Begünstigte Vermögen sind land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Betriebsvermögen einschließlich
etwaiger Mitunternehmeranteile und unmittelbar gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr
als 25 % des Nennkapitals. Das Vermögen muss sich im Inland, in der Europäischen Union oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum befinden. Von diesem Vermögen werden nur 15 % besteuert, es sei
denn, das Vermögen beträgt weniger als 150.000 € (Abzugsbetrag).
Voraussetzung ist, dass die Summe der jährlichen Lohnsummen innerhalb von sieben Jahren
(Behaltensfrist) nach dem Erwerb insgesamt 650 % der Ausgangslohnsumme (durchschnittliche
Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre)
nicht unterschreitet. Die Ausgangslohnsumme unterliegt nicht der Tariflohnindexierung. Wird die
Lohnsummengrenze nicht eingehalten, erfolgt eine Nachversteuerung in Höhe des nicht eingehaltenen
Betrags. Die Unterschreitung der Lohnsummengrenze ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablaufen
der Behaltensfrist dem Finanzamt anzuzeigen. Die Lohnsummenklausel gilt nicht, wenn die
Ausgangslohnsumme Null beträgt oder der Betrieb nicht mehr als zehn Beschäftigte hat.
Wird der Betrieb nicht sieben Jahre fortgeführt, entfallen für jedes Jahr der Fortführung 14,28 % der
Erbschaftsteuer. Im begünstigten Vermögen enthaltenes Verwaltungsvermögen muss weniger als 50 % des Vermögens
ausmachen. Verwaltungsvermögen sind
• Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke.
• unmittelbare Beteiligungen an Kapitalgesellschaften von 25 % des Nennkapitals oder weniger und
sie nicht dem Hauptzweck eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes zuzurechnen sind.
• Beteiligungen an Personengesellschaften, wenn deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 %
beträgt.
• Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, soweit sie nicht dem Hauptzweck eines Kredit-,
Versicherungs- oder Finanzdienstleistungsinstitutes zuzurechnen sind.
• Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Münzen, Edelmetalle und
Edelsteine, wenn Handel oder Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.
Überschreitet das Verwaltungsvermögen die 10 %/50 %-Grenze (s. Verschonungsoption) nicht, ist es
nur insoweit begünstigt, als es zum Besteuerungszeitpunkt bereits mindestens zwei Jahre dem Betrieb
zuzurechnen war.
Nicht zum Verwaltungsvermögen gehören
• Grundstücke, die im Rahmen einer Betriebsaufspaltung oder im Konzern überlassen werden
• Grundstücke bei einer Betriebsverpachtung, wenn der Erbe bereits Pächter war
• Grundstücke bei einer Schenkung, wenn der Beschenkte zunächst den Betrieb noch nicht selber
führen kann und er diesen deshalb zunächst für eine Übergangszeit von maximal zehn Jahren an
einen Dritten verpachtet hat
• Wohnimmobilien, wenn deren Überlassung im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
erfolgt
• verpachtete land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke.
Außerdem ist zu beachten, dass Umwandlungen nicht zur schädlichen Betriebsaufgabe führen.
Verschonungsoption
Abweichend von der oben dargestellten Verschonung kann der Erwerber unwiderruflich erklären,
dass der Verschonungsabschlag 100 % betragen soll. Dann beträgt die Lohnsummengrenze 1.000 %,
die Behaltensfrist zehn Jahre und die Verwaltungsvermögensgrenze 10 %. Entsprechend entfallen pro
Jahr der Betriebsfortführung 10 % der Erbschaftsteuer.
In beiden Fällen gilt wohl, dass beim schenkweisen Übergang von Betriebsvermögen der Schenker
entgegen der allgemeinen Regel nicht für Steuern in Anspruch genommen werden kann, die durch die
Erfüllung von Nachversteuerungstatbeständen (Nichteinhaltung Behaltensfrist, Lohnsummengrenze)
entstehen. Denn auf deren Verwirklichung hat der Schenker keinen Einfluss.
Doppelbelastung durch Erbschaft- und Ertragsteuer
Ist Gegenstand der Übertragung ein einkommensteuerverstrickter Gegenstand und ist sein
ertragsteuerlich anzusetzender Wert geringer als der erbschaftsteuerlich anzusetzende gemeine Wert,
kann es bei seiner Veräußerung zur Doppelbelastung mit Einkommen- und Erbschaftsteuer kommen.
Zur Vermeidung der Doppelbelastung mit Erbschaft- und Ertragsteuern wird die auf die Einkünfte
entfallende Erbschaftsteuer bei der Einkommensteuer angerechnet, wenn die Einkünfte in den
vier vorangegangenen Veranlagungszeiträumen der Erbschaftsteuer unterlegen haben. Das bedeutet,
wird der vererbte Gegenstand vier Jahre nach dem Erbfall einkommensteuerlich relevant verkauft,
wird die hierauf entstehende Einkommensteuer um die entsprechende Erbschaftsteuer gemindert.
Reinvestitionsklausel
Die Veräußerung eines Gewerbebetriebs, eines land- und forstwirtschaftlichen Vermögens oder von
Anteilen an Kapitalgesellschaften innerhalb der Behaltensfrist führt nicht zur Nachversteuerung, wenn
der Veräußerungserlös in begünstigtem Vermögen verbleibt. Davon ist auszugehen, wenn der
Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen (ohne
Verwaltungsvermögen) investiert wird. Erfasst werden die Anschaffung neuer Betriebe, Betriebsteile
oder Anlagegüter und die Tilgung betrieblicher Schulden sowie die Erhöhung von Liquiditätsreserven.
BMF gibt Basiszins für vereinfachtes Ertragswertverfahren bekannt
Das Bundesministerium der Finanzen hat den für die Bewertung nicht notierter Anteile an
Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens nötigen Basiszins für das vereinfachte
Ertragswertverfahren bekannt gegeben. Der Basiszins leitet sich aus der langfristig erzielbaren Rendite
öffentlicher Anleihen ab. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2.1.2009 anhand der
Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,61 % errechnet.
Der Ertragswert ergibt sich aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags mit dem
Kapitalisierungsfaktor. Dieser ist der Kehrwert des Kapitalisierungszinssatzes, der sich aus
Basiszinssatz und Risikozuschlag ergibt. Unter Berücksichtigung des Risikozuschlags von 4,5 % ergibt
sich also für 2009 ein Kapitalisierungsfaktor von 12,33.
Bewertung des Grundvermögens
Grundvermögen (u. a. unbebaute und bebaute Grundstücke, die nicht zu einem Betriebs- oder landund
forstwirtschaftlichen Vermögen gehören; Erbbaurechte; Wohnungseigentum) ist ab dem 1.1.2009
für schenkung- und erbschaftsteuerliche Zwecke mit dem Verkehrswert zu bewerten. Dieser ist
anhand von Vergleichswerten, dem Ertragswert oder dem Sachwert zu bemessen.
Vergleichswert
Der Vergleichswert ist aus Kaufpreisen für hinsichtlich der wertbeeinflussenden Merkmale gleichartige
Grundstücke zu bilden. Grundlage sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten
Vergleichspreise. Der Vergleichswert ist grundsätzlich für Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und
Zweifamilienhäuser anzusetzen.
Ertragswert
Der Grundstückswert ist im Ertragswertverfahren getrennt nach Gebäudeertragswert und Bodenwert
zu ermitteln. Der Bodenwert ermittelt sich aus Bodenrichtwert und Grundstücksfläche. Für den
Gebäudeertragswert wird die Jahres- oder übliche Miete angesetzt. Davon werden pauschalierte
Bewirtschaftungskosten und ein pauschalierter Bodenwertzins abgezogen. Auf das Ergebnis wird ein
Vervielfältiger angewendet. Es ist mindestens der Bodenwert als Grundstückswert anzusetzen. Der
Ertragswert ist für Mietwohn- und Geschäftsgrundstücke sowie für gemischt genutzte Grundstücke, für
die eine übliche Miete ermittelbar ist, anzusetzen.
Sachwert
Auch im Sachwertverfahren sind Boden- und Gebäudewert zunächst getrennt zu ermitteln. Für den
Gebäudesachwert sind die Regelherstellungskosten des Gebäudes heranzuziehen. Die
Regelherstellungskosten werden nach marktüblichen gewöhnlichen Herstellungskosten und dem vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindex ermittelt. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Regelherstellungskosten aktualisieren. Auf die Regelherstellungskosten ist ein
Altersabschlag vorzunehmen. Der ermittelte vorläufige Sachwert ist mit Hilfe von Wertzahlen an die
Lage auf dem Grundstücksmarkt anzupassen. Der Sachwert ist insbesondere für Grundstücke ohne
Vergleichswert, Geschäftsgrundstücke ohne übliche Miete und sonstige bebaute Grundstücke zu
ermitteln.
In allen drei Fällen kann ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden.
Besteuerung des Familienheims
Das so genannte Familienheim ist ein im Inland, in der Europäischen Union (EU) oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR; Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Norwegen und
Liechtenstein) belegenes bebautes Grundstück mit einer vom Übertragenden selbst bewohnten
Wohnung.
Wie bisher kann das Familienheim steuerfrei unter Ehegatten verschenkt werden. Zukünftig werden
von dieser Regel auch Lebenspartner erfasst. Das Familienheim muss im Zeitpunkt der Schenkung
vom Schenker selbst bewohnt sein. Allerdings kann der Beschenkte es sofort weitergeben.
Neu ist, dass das Familienheim auch steuerfrei an den Ehegatten oder Lebenspartner vererbt werden
kann. Der Erblasser muss in der Wohnung bis zu seinem Tod gewohnt haben oder aus zwingenden
Gründen (wohl Pflegestufe 3) daran gehindert gewesen sein. Der Erwerber muss die Wohnung sofort
wiederum zu eigenen Wohnzwecken nutzen und zwar für zehn Jahre. Gibt der Erwerber die
Selbstnutzung früher als zehn Jahre nach dem Erbfall auf, entfällt rückwirkend die Steuerfreiheit. Auch
hier gilt: Ist der Erwerber aus zwingenden Gründen (Tod oder Pflegestufe 3) an der Selbstnutzung
gehindert, ist das unschädlich.
Das Familienheim kann auch an Kinder oder Enkel, wenn deren Eltern verstorben sind, steuerfrei
vererbt werden. Dann darf die Wohnung aber nicht größer als 200 m2 sein. Der darüber
hinausgehende Anteil muss versteuert werden. Auch die erbenden Kinder oder Enkel müssen die
Wohnung zehn Jahre lang selbst bewohnen. Zwingende Gründe sind unschädlich. Das Familienheim
darf von Kindern oder Enkeln nicht an Dritte weiterübertragen werden.
Selbst bewohnen bedeutet, dass der Lebensmittelpunkt in der Wohnung liegt, so dass auch ein
Zweitwohnsitz möglich ist.
Die nach Aufgabe der Selbstnutzung früher als zehn Jahre nach dem Erwerb fällige Steuer wird auf
Antrag bis zu zehn Jahre gestundet, wenn der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des
Familienheims zahlen könnte.
Besonderheiten bei zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken
Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke im Inland, in der Europäischen Union (EU) oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR; Mitgliedstaaten der EU sowie Island, Norwegen und
Liechtenstein) sind nur zu 90 % ihres Werts steuerpflichtig.
Außerdem gibt es eine Stundungsmöglichkeit. Auf Antrag ist die auf zu Wohnzwecken vermieteten
Grundstücke entfallende Erbschaftsteuer bis zu zehn Jahre zu stunden. Voraussetzung ist, dass der
Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des Vermögens bezahlen könnte. Die Stundung erlischt,
wenn das Grundstück weiterverschenkt wird.
Erhöhte Steuerbefreiung für Baudenkmale
Die Neubewertung des Grundvermögens mit dem gemeinen Wert führt dazu, dass auch nicht in vollem
Umfang steuerbefreite Baudenkmale mit einem höheren Wert in die steuerliche Bemessungsgrundlage
einfließen. Um dies auszugleichen, wird die Steuerbefreiung auf 85 % des Werts angehoben.
Es bleibt dabei, dass die Erhaltung wegen der Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im
öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen
und der Grundbesitz in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung
oder der Volksbildung nutzbar gemacht ist oder wird.
Bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen
Personen, die den Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder Unterhalt
gewährt haben, können zukünftig 20.000 € steuerfrei erben, wenn das Vererbte als angemessenes
Entgelt anzusehen ist. Die Begrenzung ist nach Ansicht des Gesetzgebers notwendig, um Missbräuche
auszuschließen, insbesondere weil die Pflege- oder Unterhaltsleistungen nur bedingt nachprüfbar sind.
Bewertung noch nicht fälliger Lebensversicherungen mit Rückkaufswert
Bis zum 31.12.2008 wurden noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- oder
Rentenversicherungen mit zwei Dritteln der eingezahlten Prämien oder Kapitalbeiträge bewertet. Ab
dem 1.1.2009 ist dafür der Rückkaufswert anzusetzen. Rückkaufswert ist der Betrag, den das
Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer im Fall der vorzeitigen Aufhebung des
Vertragsverhältnisses zu erstatten hat. Dieser wird in den meisten Fällen höher sein als der
Zwei-Drittel-Wert.
Belastung durch Nießbrauch ab 2009 abzugsfähig
Bis zum 31.12.2008 galt, dass Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker zustanden oder das mit
einer Rentenverpflichtung oder mit einem Nießbrauch belastet war, ohne Berücksichtigung dieser
Belastungen besteuert wurde. Die Steuer, die auf den Kapitalwert dieser Belastungen entfiel, konnte
nur bis zu deren Erlöschen oder der Veräußerung des belasteten Vermögens zinslos gestundet
werden. Diese Vorschrift ist ab 2009 aufgehoben, so dass zukünftig der Kapitalwert von Nießbrauchsoder
Rentenverpflichtungen wertmindernd berücksichtigt wird.