Hat ein Arbeitgeber zehn Jahre lang allen Mitarbeitern für zehnjährige Betriebszugehörigkeit eine Jubiläumszuwendung i. H. v. 250 € gewährt, kann er anderen Arbeitnehmern, wenn sie dieses Jubiläum erreichen, nicht ohne Weiteres weniger zahlen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht[8] entschieden. Die vorbehaltlose Zahlung der Jubiläumsgelder an alle Mitarbeiter, die zehn Jahre im Betrieb tätig waren, stellte ein Vertragsangebot dar, das von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wurde (betriebliche Übung). [9]
Zwar habe der Arbeitgeber die Möglichkeit, mit einer gegenläufigen betrieblichen Übung über einen längeren Zeitraum hinweg einem Arbeitnehmer ein verschlechtertes Änderungsangebot zu unterbreiten, dieses müsse von dem Arbeitnehmer aber zumindest stillschweigend angenommen werden. Eine solche stillschweigende Annahme scheide aus, wenn ein Arbeitnehmer der Herabsetzung der Jubiläumszuwendung ausdrücklich widerspricht, wie es im entschiedenen Verfahren der Fall war.
8] BAG, Urt. v. 28.5.2008, 10 AZR 274/07, DB 2008, S. 1808, LEXinform 1549965. [9] § 151 BGB.