Prüfungspflicht erweitert

Der  BFH  hat  entschieden,  dass  zum  Vorsteuerabzug  be­rechtigende  Rechnungen  den  richtigen  Namen,  d. h.   die  Firma,  und  die  richtige  Adresse  des  leistenden  Unter­nehmers  enthalten  müssen.   Der  Sofortabzug  der  Vorsteuer  gebiete  es,  dass  der  Finanzverwaltung  eine  leicht  nach­prüfbare  Feststellung  des  leistenden  Unternehmens  er­möglicht  wird.   Der  Unternehmer,  der  den  Vorsteuerabzug  begehre,  trägt  die  Feststellungslast  dafür,  dass  der  in  Rechnung  angegebene  Sitz  des  leistenden  Unternehmers  tatsächlich  bestanden  habe.      

 

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