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Ein Entgelt für das Wettbewerbsverbot eines Handelsvertreters, das im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses vereinbart wird, kann unselbstständiger Teil des Ausgleichsanspruchs sein und der Gewerbesteuer unterliegen. Hat die Wettbewerbsvereinbarung jedoch eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, können sonstige Einkünfte vorliegen, die nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Ein Handelsvertreter hatte im Rahmen einer vergleichsweisen Auflösung des Vertragsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von fünf Mio. DM zugesprochen bekommen. Zusätzlich bestand für zwei Jahre ein Wettbewerbsverbot. Drei Mio. DM wurden sofort ausgezahlt, jeweils eine Mio. DM waren im Abstand von jeweils einem Jahr fällig. Das Finanzamt unterwarf die gesamte Abfindung der Gewerbesteuer. Der Bundesfinanzhof beurteilte dies anders. Nach den Vorschriften des HGB entsteht ein Anspruch auf Wettbewerbsentschädigung unabhängig vom Ausgleichsanspruch. Der Handelsvertreter kann beide Ansprüche nebeneinander geltend machen. Besteht eine klare und eindeutige Abrede hinsichtlich des Wettbewerbsverbots, handelt es sich insoweit um eine gesonderte Leistung. Damit ist diese Abfindung bei der Einkunftsart sonstige Einkünfte zu erfassen und unterliegt nicht der Gewerbesteuer.