Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Einkommensteuer befreit. Bei wörtlicher Anwendung des Gesetzes beschränkt sich die Vergünstigung auf Tätigkeiten, die für eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts erledigt werden. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs hat sich die Steuerfreiheit auch auf Nebentätigkeiten zu erstrecken, die an Universitäten innerhalb der EU ausgeübt werden. Grundlage der Entscheidung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Danach ist die Beschränkung der Steuerfreiheit auf Nebentätigkeiten an inländischen Körperschaften des öffentlichen Rechts eine nicht zu rechtfertigende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU.