Vom Initiator des Trusted Internets (Olaf Berberich)
2009 stehen wir vor großen Herausforderungen. Voraussagen zur Entwicklung der Konjunkturkrise sind schwer möglich. Sicher ist, der Wettbewerb unter den Unternehmen und unter den Mitarbeitern wird härter.
Hiermit wächst auch die Versuchung, zu illegalen Methoden zu greifen, um Mitbewerber auszuschalten. Eine solche strafbare aber in der Regel strafrechtlich nicht verfolgbare Handlung ist der Online – Rufmord. Internet – Server aus den unterschiedlichsten Teilen der Welt sind für jedermann erreichbar. Professionelle Rufmordportale wie rotonnabor oder bofirma (Namen wurden von der Redaktion verfremdet – wir wollen schließlich keine Werbung für diese Portale machen) entziehen sich im Ausland dem Zugriff der deutschen Justiz. Auf diesen Portalen kann man, geschützt durch die Anonymität eines Aliasnamens, in aller Ruhe Rufmord betreiben. Da diese ausländischen Portale meist vom Rufmord leben, besteht kein Interesse, falsche Einträge zu löschen, wenn man sich als Geschädigter beschwert.
Abhilfe versprechen Rufschützer bei Anmeldung auf ihrem Portal. Manchmal ist es schädlich, sich bei einem solchen Dienstleister – erst einmal kostenlos – anzumelden.
Unserer Redaktion ist folgender Fall bekannt, in dem ein Geschäftsführer – nennen wir ihn Müller – sich in einem Rufschutzportal angemeldet hat, um sich über seinen eigenen Ruf informieren zu lassen. Die Anmeldung war kostenlos. Als erstes erreichte Herr Müller damit, dass das Rufschutzportal wie wild alle Suchmaschinen durchsuchte und tatsächlich im Cache einer Suchmaschine (dies ist der Speicher der Suchmaschinen für alte, nicht mehr aktuelle Einträge) einen seit 3 Jahren deaktivierten rufschädigenden Link zu einem der genannten ausländischen Rufmordportale fand. Diesen strafrechtlich relevanten Link nahm das Rufschutzportal in den eigenen Index auf.
Gleichzeitig schaffte es das Rufschutzportal, sich in Suchmaschinen mit mehreren konkurrierenden Seiten vor die eigene Seite von Herrn Müller zu setzen – eben auch mit dem als Rufmord strafrechtlich relevanten Link.
Die Indexliste des Rufschutzportals wiederum wurde von den einzelnen Suchmaschinen durchsucht und der Link zum ausländischen Rufmordportal, als neuer Link indiziert. Entgegen der landläufigen Meinung verstehen Suchmaschinen keine Inhalte, sondern erkennen nur bestimmte Muster und arbeiten auf Basis von Statistiken zum Beispiel zum Nutzerverhalten.
Fazit der Rufschutz – Aktion: In allen Suchmaschinen war der seit Jahren nicht mehr aktive Link wieder gelistet. In einer Suchmaschine erschien die strafrechtlich relevante Information sogar auf Platz 1 der Suchergebnisliste.
Regierung und Justiz ist das Problem längst bewusst. Bisher kann nur auf jede einzelne Suchmaschine mit deutschem Firmensitz eingewirkt werden, die Links zu ausländischen Servern zu löschen. Es gibt keine Möglichkeit, den direkten Zugriff auf die ausländische Seite durch Eingabe der Internetadresse zu verhindern.
Familienministerin Ursula von der Leyen (CDU) fordert, die Provider zur Sperrung von kinderpornografischen Webseiten zu verpflichten. Dies mag ungeachtet der technischen Möglichkeiten, eine Sperrung zu umgehen, in diesem Bereich das geeignete Mittel sein. Weitet man die Möglichkeiten einer kompletten Sperrung von Webseiten auf andere Bereiche aus, gefährdet man hierdurch im höchsten Maße die Demokratie.
Bereits jetzt ist es bedenklich, dass Sperrungen von Links durch Mitarbeiter der Suchmaschinen weitgehend ohne klare Regeln „aus dem Bauch heraus“ entschieden werden.
Anders als bei kinderpornografischen Seiten kann man Rufmordseiten austrocknen, indem man diese als solche erkennbar macht. Kennzeichnungsregeln müssen eindeutig sein, d. h. nicht subjektiv interpretierbar. Jedermann muss diese Kennzeichnung einfach verstehen können.
Olaf Berberich, Autor des Buches 7/11 Insiderstory des Wandels in Deutschland und Initiator des Synergienetzwerks Mittelstand schlägt deshalb vor, alle in Suchmaschinen gelisteten Webseiten mit einer farblichen Markierung zu versehen. Internetbrowser könnten ebenfalls diese Markierung anzeigen. Webseiten, welche im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bekommen eine grüne Markierung. Webseiten auf Servern in Ländern, bei denen ein Rechtshilfeabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland besteht, erhalten eine gelbe Markierung. Webseiten auf Servern in Ländern ohne Rechtshilfeabkommen erhalten eine rote Markierung. Zusätzlich sollten Suchmaschinen sich verpflichten, diese Ampel nicht nur anzuzeigen, sondern die Kennzeichnung auch bei der Reihenfolge der Suchergebnisse zu berücksichtigen. Steht der ausländische Link auf Platz 50 der Suchergebnisliste, wird er in den meisten Fällen nicht mehr als relevant wahrgenommen. Ein solches System wäre technisch wesentlich einfacher zu installieren, als die Sperrung einzelner Seiten. Schließlich liefert die IP – Adresse ausreichend Informationen, um das Ursprungsland zu identifizieren. Seriöse Firmen aus dem Ausland könnten von der Kennzeichnungspflicht befreit werden, indem sie sich hinter einem deutschen Portal positionieren, welche als Clearingstelle funktioniert.
Die getTIME. net GmbH als Betreiber des Synergienetzwerks Mittelstand könnte eine solche Clearingstelle sein. Durch das Trusted Internet mit Direkteinsprung in die Datenbank des Informationsanbieters ist das WerWahrWert Prinzip sichergestellt.