Der BFH hat entschieden, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen den richtigen Namen, d. h. die Firma, und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten müssen. Der Sofortabzug der Vorsteuer gebiete es, dass der Finanzverwaltung eine leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmens ermöglicht wird. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehre, trägt die Feststellungslast dafür, dass der in Rechnung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers tatsächlich bestanden habe.